Hilfe gemäss Opferhilfegesetz erhalten Menschen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Anspruch auf Opferhilfe haben auch der/die Ehepartner:in, die Kinder und Eltern eines/einer Betroffenen sowie andere Personen, die ihnen in ähnlicher Weise nahestehen.
Wir sind auch im Bereich des Opferhilferechts für Sie da und unterstützen Sie in allen Belangen und Fragen. Mit den Beratungsstellen für Opferhilfe arbeiten wir eng zusammen und klären Ihre Ansprüche gegenüber der Täterschaft oder der zuständigen Behörde ab.